Norm
JN §88 Abs2 BRechtssatz
Der für einen ausländischen Schuldner geltende Gerichtsstand des § 88 Abs 2 JN gilt nicht auch für den im Auslande wohnenden Bürgen und Zahler.Der für einen ausländischen Schuldner geltende Gerichtsstand des Paragraph 88, Absatz 2, JN gilt nicht auch für den im Auslande wohnenden Bürgen und Zahler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0046876Dokumentnummer
JJR_19291030_OGH0002_0020OB00842_2900000_001