Begründung: Die am 30. 1. 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling am 16. 8. 2007 rechtskräftig geschieden. Mit Antrag vom 10. 12. 2007 begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Zur Zuständigkeit des Erstgerichts brachte er vor, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien sei in Reichenau an der Rax, *****, gewesen, wo die Antragsgegnerin noch immer wohne. Die Antra... mehr lesen...
Norm: EheG §28 Abs1ZPO §14 BdJN §65JN §66 BJN §76 Abs1 I
Rechtssatz: Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten einzubringen. § 76 Abs 1 JN ist nicht anzuwenden (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z). Entscheidungstexte 4 Ob 39/00i Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i Veröff: SZ 73/27 ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65JN §66 BJN §76 Abs1 IJN §93 Abs1
Rechtssatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der En... mehr lesen...
Norm: JN §6 BJN §65JN §76 Abs1 IJN §92aJN §93 Abs1
Rechtssatz: Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zustä... mehr lesen...
Norm: JN idF BGBl 1978/280 §76 Abs1JN idF BGBl 1978/280 §114bJN §114a Abs1
Rechtssatz: Für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder des Antragsgegners im Bezirk des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragstellung den gewöhnlichen Aufenthalt hat. ... mehr lesen...
Am 27. Juni 1966 hat der Kläger gegen die Beklagte beim Landesgericht Feldkirch eine Klage auf Scheidung der am 18. Oktober 1935 geschlossenen Ehe eingebracht. Beide Parteien sind englische Staatsangehörige. Der Kläger behauptet, er habe seinen ordentlichen und dauernden Wohnsitz in Bregenz - Lochau. Die Beklagte, die das bestreitet, lebt in London. Die Ehescheidungsklage wird auf § 55 EheG. gestützt. Die Beklagte hat die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte erh... mehr lesen...