RS OGH 1979/9/12 3Ob617/79, 6Ob180/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1979
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Norm

JN idF BGBl 1978/280 §76 Abs1
JN idF BGBl 1978/280 §114b
JN §114a Abs1

Rechtssatz

Für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder des Antragsgegners im Bezirk des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragstellung den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 617/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 617/79
    Veröff: EvBl 1980/52 S 183 = JBl 1980,601
  • 6 Ob 180/08a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 180/08a
    Vgl; Beisatz: Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 76 Abs 1 JN in § 114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten. (T1); Veröff: SZ 2009/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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