Rechtssatz
Für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder des Antragsgegners im Bezirk des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragstellung den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012