Begründung: Das Erstgericht erteilte den Klägern, deren Begehren auf Feststellung (Streitwert 4.500 EUR), Unterlassung (Streitwert 4.000 EUR) und Beseitigung (Streitwert 2.000 EUR) gerichtet ist, nach Einritt der Streitanhängigkeit den Auftrag "iSd § 60 Abs 1 JN", ihr Vorbringen bis zum 2. 4. 2004 in drei Punkten zu ergänzen sowie Pläne und Lichtbilder "zur Veranschaulichung" der streitverfangenen Quellfassung zu übermitteln. Das Erstgericht erteilte den Klägern, deren Begehren a... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs3 I JN §60 Abs1 JN §60 Abs3 ZPO § 84 heute ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 60... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei brachte vor, sie sei Wohnungseigentümerin einer Wohnung in Wien 5, Rüdigergasse 12, die Beklagten seien Eigentümer einer darüber liegenden Eigentumswohnung. Sie hätten widerrechtlich in ihrer Wohnung eine Loggia errichtet. Im Zuge der Bauarbeiten hätten die Bauarbeiter den Balkon der Wohnung der klagenden Partei benützt und dabei den Boden beschädigt und verschmutzt. Die klagende Partei begehrte daher das Urteil, die Beklagten seien schuldig den wid... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bewertungskosten sind analog § 70 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage auf Beseitigung (Unterlassung) eines Balkons zwischen Wohnungseigentümer unterliegt dem Gerichtsstand des § 81 JN. Entscheidungstexte 17 R 238/00w Entscheidungstext OLG Wien 10.01.2001 17 R 238/00w mehr lesen...
Norm: JN §60 Abs3 JN §81 JN § 60 heute JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...