Norm: ZPO §84 Abs3 IJN §60 Abs1JN §60 Abs3
Rechtssatz: Ein im Anwendungsbereich des §60 Abs1 JN ergangener gerichtlicher Auftrag an den Kläger, das Klagevorbringen in bestimmter Richtung zu ergänzen und bestimmte Urkunden und Augenscheinsgegenstände vorzulegen, ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 84 Abs 3 ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 114/04b Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bewertungskosten sind analog § 70 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage auf Beseitigung (Unterlassung) eines Balkons zwischen Wohnungseigentümer unterliegt dem Gerichtsstand des § 81 JN. Entscheidungstexte 17 R 238/00w Entscheidungstext OLG Wien 10.01.2001 17 R 238/00w mehr lesen...