Norm
ZPO §84 Abs3 IRechtssatz
Ein im Anwendungsbereich des §60 Abs1 JN ergangener gerichtlicher Auftrag an den Kläger, das Klagevorbringen in bestimmter Richtung zu ergänzen und bestimmte Urkunden und Augenscheinsgegenstände vorzulegen, ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 84 Abs 3 ZPO.Ein im Anwendungsbereich des §60 Abs1 JN ergangener gerichtlicher Auftrag an den Kläger, das Klagevorbringen in bestimmter Richtung zu ergänzen und bestimmte Urkunden und Augenscheinsgegenstände vorzulegen, ist ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119119Dokumentnummer
JJR_20040625_OGH0002_0010OB00114_04B0000_001