Begründung: Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Klägers bzw hinsichtlich jeweils von Eigentumspartnern den Betrag 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO für zulässig erklärt, weil zur Frage der offensichtlichen Unterbewertung mehrerer, auf § 364 Abs 3 ABGB gegründeter, miteinander verbundener Ansprüche keine h... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Mit- und Wohnungseigentümer dreier Liegenschaften, und zwar der Liegenschaften EZ *****, EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch ***** (KG *****).
Begründung: von Wohnungseigentum und (erstmaliger) Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten erfolgte betreffend die EZ ***** mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14. 11. 1972 (Blg ./I), betreffend die EZ ***** mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28. 11. 1972 (Blg ./J) und betreffend die EZ ***** mit Kauf- ... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIIbZPO §501ZPO §502 Abs2 KZPO §514 AZPO §514 C1ZPO §528 Abs2 Z1 FZPO §528 Abs2 Z1 KJN §55 Abs5
Rechtssatz: Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei ... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs5ZPO §408ZPO §502 K
Rechtssatz: Keine Zusammenrechnung von Klagsanspruch und einem vom Beklagten verlangten Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozeßführung für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 544/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 6 Ob 544/94 7 Ob 596/94 Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: In der "N*****-Zeitung" vom 12.4.1992 erschien auf Seite 15 ein Artikel mit der Überschrift "Tägliches erscheinendes Magazin kann die Gesundheit gefährden". In diesem Artikel heißt es ua: "Die Eignung von Zeitungspapier zum Recycling, also um aus Altpapier wieder neues zu machen, hängt davon ab, mit welchen Farben die Beschichtung des Zeitungspapiers erfolgte. Im Falle des neu auf den Markt gekommenen täglichen Magazins wird neben dem Tiefdruckverfahren der sog... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs5ZPO §11 Z1 BZPO §528 Abs1 K
Rechtssatz: Hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Drittbeklagten und der Viertbeklagten von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab, ist auch der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zulässig, wenn alle vier Beklagten materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte ein... mehr lesen...