Norm
ZPO §500 IIIbRechtssatz
Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 501, 502 Abs 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs 5 JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (Paragraphen 501, 502, Absatz 2, 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 5, JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106916Im RIS seit
25.02.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026