Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs2 Z1a LEO §78JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)ford... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs2 Z1a LEO §78JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)ford... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs2 Z1a LEO §78JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)ford... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgZPO §500 Abs2AußStrG §13 Abs3EheG §85JN §55 Abs1 Z1JN §55 Abs3
Rechtssatz: Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist. Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein ei... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...