RS OGH 2003/11/13 8Ob114/03b, 4Ob53/06g, 8Ob81/08g, 9Ob27/08y, 2Ob224/08t, 17Ob24/09t, 17Ob13/09z, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Ag
ZPO §500 Abs2
AußStrG §13 Abs3
EheG §85
JN §55 Abs1 Z1
JN §55 Abs3

Rechtssatz

Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist. Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein einheitlicher Unterhaltsanspruch jedes Minderjährigen) gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (beziehungsweise des Revisionsrekurses). Ist daher die Revision beziehungsweise der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Revisionsgründe (beziehungsweise Revisionsrekursgründe) geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 114/03b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 114/03b
  • 4 Ob 53/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 53/06g
    Ähnlich; Beisatz: Auch eine Differenzierung zwischen verschiedenen Unterhaltsperioden ist unzulässig. (T1)
  • 8 Ob 81/08g
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 81/08g
    Vgl; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen wird als einheitlich anzusehender Anspruch aufgefasst, bei dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gibt. (T2)
    Beisatz: Die Berechtigung des gegen die Unterhaltserhöhungsanträge der Minderjährigen vom Kindesvater erhobenen Einwandes, für bestimmte Unterhaltsperioden habe eine Anrechnung von Naturalleistungen zu erfolgen, ist im Rahmen der Gesamtentscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge zu prüfen, stellt aber keinen selbständigen, der (Teil-)Rechtskraft fähigen Entscheidungsgegenstand (bei dennoch erfolgter spruchmäßiger gesonderter Erfassung) dar. (T3)
  • 9 Ob 27/08y
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 27/08y
    Vgl; Beisatz: Beim Unterhaltsanspruch handelt es sich - wie sich schon aus der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN ergibt - um einen einheitlichen Anspruch, zu dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision geben kann. Unterschiedliche Zulassungsaussprüche für unterschiedliche Unterhaltsperioden sind daher unzulässig. (T4)
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl; Beis wie T4 nur: Beim Unterhaltsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch. (T5)
    Beisatz: Mehrere laufende Unterhaltsansprüche sind daher nach der gemäß § 59 Abs 3 AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag ist demzufolge auch nicht in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs aufzusplitten. (T6)
  • 17 Ob 24/09t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
    Vgl; Beisatz: Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T7)
    Veröff: SZ 2009/154
  • 17 Ob 13/09z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
    Vgl; Beisatz: Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T8)
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 6 Ob 34/10h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 34/10h
    Auch; Bem: Hier: Aufteilungsbeschluss ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse. (T9)
  • 1 Ob 33/10z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 33/10z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Sämtliche im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen. (T10)
    Veröff: SZ 2010/37
  • 2 Ob 25/10f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
    nur: Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (beziehungsweise des Revisionsrekurses). (T11)
    Beis wie T10; Auch Bem wie T9; Beisatz: Sämtliche der im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar (vgl 6 Ob 34/10h; 1 Ob 33/10z). Danach kann es zu der Rekursentscheidung auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geben. Trotz der Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers. (T12)
    Beisatz: Trotz einer Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers im Aufteilungsverfahren in ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs ist es zur Gänze als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln. (T13)
    Veröff: SZ 2010/164
  • 7 Ob 177/12y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 177/12y
    Vgl
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zahlungs? und Räumungsbegehren stehen in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T14)
  • 2 Ob 42/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 42/13k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 1 Ob 223/15y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 223/15y
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T15)
  • 4 Ob 221/16b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 221/16b
    Auch; nur T11
  • 5 Ob 13/17y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 13/17y
    Auch; Beisatz: Hier: „Verschiedene Änderungsbegehren nach § 16 Abs 2 WEG“. (T16)
  • 8 Ob 32/17i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 2/19y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 2/19y
    Auch;
  • 5 Ob 164/21k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2021 5 Ob 164/21k
    Vgl
  • 4 Ob 102/21k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 102/21k
    Vgl; Beisatz: Stehen mehrere Begehren im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 JN, so ist ein einheitlicher Bewertungsausspruch vorzunehmen. (T17)
    Beisatz: Hier: Lauterkeitsrecht; tatsächlicher Zusammenhang: vier Unterlassungsbegehren auf vier verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt, wobei die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118275

Im RIS seit

13.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten