Norm: AHG §1 Abs1AHG §9 Abs5JN §42 Abs3
Rechtssatz: 1. Bei einem Amtssachverständigen nach AVG wird Handeln in Vollziehung der Gesetze angenommen. Der Amtssachverständige ist im hoheitlichen Meinungsbildungsprozess eingebunden, er ist noch als Teil der hoheitlich tätigen Behörde anzusehen, da der Wille des Gesetzgebers den Amtssachverständigen mit Verwaltungsorganen gleichstellt. Ist nun der Amtssachverständige als Organ im Sinne des § 1 Abs. ... mehr lesen...