RS OGH 2005/3/3 13R330/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2005
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Norm

AHG §1 Abs1
AHG §9 Abs5
JN §42 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

1. Bei einem Amtssachverständigen nach AVG wird Handeln in Vollziehung der Gesetze angenommen. Der Amtssachverständige ist im hoheitlichen Meinungsbildungsprozess eingebunden, er ist noch als Teil der hoheitlich tätigen Behörde anzusehen, da der Wille des Gesetzgebers den Amtssachverständigen mit Verwaltungsorganen gleichstellt. Ist nun der Amtssachverständige als Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 AHG zu qualifizieren, so kann er wegen eines rechtswidrigen Verhaltens vom Geschädigten nicht direkt in Anspruch genommen werden (§ 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 AHG). 1. Bei einem Amtssachverständigen nach AVG wird Handeln in Vollziehung der Gesetze angenommen. Der Amtssachverständige ist im hoheitlichen Meinungsbildungsprozess eingebunden, er ist noch als Teil der hoheitlich tätigen Behörde anzusehen, da der Wille des Gesetzgebers den Amtssachverständigen mit Verwaltungsorganen gleichstellt. Ist nun der Amtssachverständige als Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zu qualifizieren, so kann er wegen eines rechtswidrigen Verhaltens vom Geschädigten nicht direkt in Anspruch genommen werden (Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 5, AHG).

2. Der verfahrensrechtliche Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindet nicht dahin, dass damit auch die materielle Haftung des Amtssachverständigen bejaht wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Direktklage gegen Organ; Amtshaftung; Amtssachverständiger; Bindung nach § 42 Abs 3 JN;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000066

Dokumentnummer

JJR_20050303_LG00309_01300R00330_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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