Norm: JN §28 JN §42 Abs3 Ac JN § 28 heute JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 42 heute ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte gemäß § 28 JN die Bestimmung des Handelsgerichtes Wien zum für diese Rechtssache örtlich zuständigen Gericht in Österreich mit der Begründung: , daß zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, nicht aber die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes. Die klagende Partei begehrte gemäß Paragraph 28, JN die Bestimmung des Handelsgerichtes Wien zum für diese Rechtssache örtlich zuständigen Gericht in Österreich mit der
Begründung: , daß zwa... mehr lesen...
Der Kläger beantragte die Feststellung, daß der Beklagte ihm gegenüber auf Grund der Vereinbarung vom 10. Oktober 1969 in einem Vertragsverhältnis stehe, ferner, daß der Beklagte auf Grund dieser Vereinbarung nicht berechtigt sei, über die Verwertungsrechte laut dieser Vereinbarung wie ein alleiniger unbeschränkter Eigentümer zu verfügen und daß er dem Kläger verpflichtet sei, darüber Rechnung zu legen und schließlich 10% des Reinertrages aus der Verwertung dieser Rechte und aller z... mehr lesen...
Die klagende Partei, die sich ohne nähere Darlegung ihrer Organisationsform "Wasserinteressentschaft Wasserleitung M" bezeichnet und durch den Obmann Peter B vertreten auftritt, behauptet, im Gemeindegebiet S eine Wasserleitung zu betreiben, an die die beklagte Partei, die Gemeinde S, das Schulhaus angeschlossen habe; sie begehrte von der beklagten Partei die ihr geschuldete Anschlußgebühr von 30.000 S samt Anhang. Die beklagte Partei bestritt die Parteifähigkeit der klagenden Parte... mehr lesen...
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die der Ortsbausatzung für P (NÖ) widersprechende Abgrenzungsmauer zwischen den Liegenschaften P, S-gasse 21 und S-gasse 23 abzutragen und einen Zaun zwischen den beiden Liegenschaften zu errichten, welcher im Bereich der Vorgärten durchsichtig auszuführen sei, ab, weil der derzeitige Zustand der Grenzmauer zwischen den beiden Grundstücken der Streitteile dem öffentlichen Recht, nämlich ... mehr lesen...
Mit der seit 8. Mai 1969 anhängigen Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten, einer Bank, einen Anspruch von 54.488 S geltend. Sie begrundet ihn damit, daß sie am 7. Juli 1964 bei der Beklagten aus eigenen Ersparnissen eine Spareinlage von 50.000 S geleistet und dafür das Banksparbuch Nr 1032, ein Überbringersparbuch ohne Klausel, erhalten habe. Zum 29. Juni 1968 habe das Buch zufolge Zinsenzubuchungen ein Guthaben von 54.488 S aufgewiesen. Als sie anfangs Februar 1969 Abheb... mehr lesen...
Die Klägerin kundigte der beklagten Partei das von dieser im Haus W., H.-Straße, gemietete Geschäftslokal zum 30. April 1968 auf. In der Kündigung war nicht angeführt, zu Handen welcher Person - die beklagte Partei ist eine Gesellschaft m. b. H. - die Kündigung zuzustellen sei. Der Gerichtsbrief wurde demzufolge nur an die beklagte Partei adressiert und am 25. März 1968 postamtlich hinterlegt. Der Geschäftsführer der beklagten Partei, Johann B., hat ihn am 2. April 1968 behoben; am ... mehr lesen...
Norm: JN §42 Abs3 Ac ZPO §240 Abs3 CIb ZPO §240 Abs3 CIc ZPO §477 Abs1 Z6 C ZPO §477 Abs1 Z6 D6 JN § 42 heute JN § 42 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 42 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997 ... mehr lesen...
Auf Antrag der Kläger wurde über sie vom Kreisgericht am 16. Juli 1957 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zum Ausgleichsverwalter wurde der Beklagte bestellt. Am 2. September 1957 wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt, da zur Ausgleichstagsatzung kein Gläubiger erschienen war. Am 27. September 1957 wurde über das Vermögen der Kläger der Anschlußkonkurs eröffnet, in dem der Beklagte zum Masseverwalter bestellt wurde. Die Kläger stellten einen Zwangsausgleichsantrag, zogen ihn aber... mehr lesen...
Norm: JN §42 Abs3 Ad ZPO §240 Abs3 CIb JN § 42 heute JN § 42 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 42 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997 ZPO § 240 heute ... mehr lesen...
Der Kläger bringt vor, der Beklagte sei der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift "D.". In der zweiten Nummer dieser Zeitschrift mit dem Erscheinungsdatum 16. November 1956 habe der Beklagte verschiedene die Stellung des Klägers im Prüfungsausschuß des "A.-Gütezeichens" betreffende Mitteilungen gemacht, die nicht den Tatsachen entsprächen. Mit eingeschriebenem Brief vom 18. Dezember 1956 habe der Kläger dem Beklagten seine Entgegnung auf diese Tatsachenmitteilungen mit der Auff... mehr lesen...
Norm: JN §42 Abs3 Ac ZPO §240 Abs3 CIb JN § 42 heute JN § 42 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 42 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997 ZPO § 240 heute ... mehr lesen...
Rechtssatz: Prozeßhindernisse können in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung über das Prozeßhindernis entgegensteht. Entscheidungstexte 2 Ob 529/52 Entscheidungstext OGH 11.07.1952 2 Ob 529/52 Ähnlich; Beis wie T4 3 Ob 234/54 Entscheidungstext OGH 01.06.1954 3 Ob 234/54 Ähnlich; Beisatz: Die rechtskräftige Entscheidung über das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen kann von Amts w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mathilde G*****, eine Jüdin, betrieb im Zeitpunkt der Besetzung Österreichs einen Wirkwarenhandel in *****. Mit dem Bescheid der Vermögensverkehrsstelle vom 11. 1. 1939, Zl. 4318, wurde dem Beklagten die Genehmigung zur käuflichen Übernahme dieses Unternehmens bewilligt und mit der Verfügung der gleichen Stelle vom 24. 4. 1939 wurde der Kaufpreis mit RM 2056,- festgesetzt und eine Entjudungsauflage von RM 308,- vorgeschrieben; der Kaufpreis wurde später auf RM... mehr lesen...
Norm: JN §42 Abs1 JN §42 Abs3 ZPO §240 Abs3 CIb ZPO §411 JN § 42 heute JN § 42 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 42 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997 JN § 42 heute ... mehr lesen...
Der am 8. Mai 1942 geborene Kläger hatte beim Bezirksgericht Mauerkirchen gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung der a. e. Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes eingebracht. Die Klage war darauf gestützt, daß der Beklagte mit der Mutter des Klägers im kritischen Zeitraume verkehrt hat. Die Mutter des Klägers hat im Verlaufe des Rechtsstreites angegeben, daß sie nur einmal, u. zw. am 26. August 1941, in St., in dem sich dort anderthalb Stunden aufhaltenden Abendzug, stehe... mehr lesen...