Norm: JN §27a Abs2Montreal-Übereinkommen Art17ffMontreal-Übereinkommen Art33 Abs1
Rechtssatz: Ansprüche wegen Beschädigung von Reisegepäck und Verspätung fallen unter Art 17ff MÜ. Gemäß Art 33 Abs 1 MÜ müssen Klagen auf Schadenersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder beim Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschä... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIX Abs1EGJN ArtIX Abs2JN §27a Abs2JN §76c Abs3MRK Art8 I4
Rechtssatz: Nur wenn eine (Vaterschaftsfeststellungsklage) Klage im Heimatland des Staatsoberhauptes dem (außerehelichen) Kind versperrt und abgeschnitten wäre, würden die grundrechtlichen Aspekte jene des Völkerrechtes überlagern und damit eine Exemtion kraft Immunität allenfalls verdrängen (können). Nur in einem solchen Falle könnte für die Klägerin in einem derartigen Ve... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §27a Abs2
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit dem Immunitätsschutz für (ehemalige) Staatsoberhäupter wird von der internationalen Völkergemeinschaft immer mehr dann eine Begrenzung dieser Privilegierung gefordert und diese auch von Gerichten und Justizbehörden für unbeachtlich erklärt, wenn es um besonders qualifizierte Völkerrechtsbrüche (wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folterhandlungen, also Menschenrech... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §27a Abs2JN §42 Abs1 AaJN §42 Abs2 B
Rechtssatz: Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94EGJN ArtIX Abs2EGJN ArtIX Abs3JN §27a Abs2JN §42 Abs1 AfJN §42 Abs2 B
Rechtssatz: Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung recht... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §27a Abs2JN §42 Abs1 AaJN §42 Abs2 BJN §76c Abs3
Rechtssatz: Für die Klage auf Feststellung der (unehelichen) Vaterschaft gegen das regierende Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein besteht das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen der ihm zukommenden völkerrechtlichen Immunität. Dies gilt jedoch nicht für die ebenfalls geklagten Geschwister des Staatsoberhauptes, die mit ihm nicht im gemein... mehr lesen...
Norm: JN §27a Abs1JN §27a Abs2JN §99
Rechtssatz: Da kein zwischenstaatlicher oder multilateraler Vertrag mit der Republik Indonesien besteht, der die Anwendung des § 99 JN ausschließt oder einen sonstigen Gerichtsstand festlegt, steht Vertragsvölkerrecht der Anwendung des § 27a Abs 1 JN nicht entgegen. Entscheidungstexte 8 Ob 105/99w Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 105/99w ... mehr lesen...