Norm
JN §27a Abs2Rechtssatz
Ansprüche wegen Beschädigung von Reisegepäck und Verspätung fallen unter Art 17ff MÜ. Gemäß Art 33 Abs 1 MÜ müssen Klagen auf Schadenersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder beim Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. Art 33 Abs 1 MÜ regelt nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten. Wenn es im Inland keinen inländischen bzw. örtlichen Anknüpfungspunkt i Sv Art 33 Abs 1 MÜ gibt liegt gemäß § 27a Abs 2 JN keine internationale Zuständigkeit von Österreich vor.Ansprüche wegen Beschädigung von Reisegepäck und Verspätung fallen unter Artikel 17 f, f, MÜ. Gemäß Artikel 33, Absatz eins, MÜ müssen Klagen auf Schadenersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder beim Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. Artikel 33, Absatz eins, MÜ regelt nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten. Wenn es im Inland keinen inländischen bzw. örtlichen Anknüpfungspunkt i Sv Artikel 33, Absatz eins, MÜ gibt liegt gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, JN keine internationale Zuständigkeit von Österreich vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2021:RWH0000073Im RIS seit
22.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021