Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114977Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_002