RS OGH 2007/3/20 7Ob316/00x, 10Ob53/04y, 6Ob150/05k, 2Ob258/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

B-VG Art94
EGJN ArtIX Abs2
EGJN ArtIX Abs3
JN §27a Abs2
JN §42 Abs1 Af
JN §42 Abs2 B

Rechtssatz

Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • RS0114977">7 Ob 316/00x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x
    Veröff: SZ 74/20
  • RS0114977">10 Ob 53/04y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 53/04y
    Veröff: SZ 2004/176
  • RS0114977">6 Ob 150/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 150/05k
    Beisatz: Hier: Da die Ableitung eines absoluten Immunitätsschutzes für ständige Vertreter der UN-Mitgliedstaaten (ständiger Vertreter bei einer einrichtung der OSZE) aber jedenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, ist es erforderlich, beim Bundesministerium für Justiz eine Erklärung iSd ArtIX Abs3 JN einzuholen. (T1); Veröff: SZ 2005/175
  • RS0114977">2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 2 Ob 258/05p
    Auch; nur: Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114977

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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