Norm
JN §27a Abs1Rechtssatz
Da kein zwischenstaatlicher oder multilateraler Vertrag mit der Republik Indonesien besteht, der die Anwendung des § 99 JN ausschließt oder einen sonstigen Gerichtsstand festlegt, steht Vertragsvölkerrecht der Anwendung des § 27a Abs 1 JN nicht entgegen.Da kein zwischenstaatlicher oder multilateraler Vertrag mit der Republik Indonesien besteht, der die Anwendung des Paragraph 99, JN ausschließt oder einen sonstigen Gerichtsstand festlegt, steht Vertragsvölkerrecht der Anwendung des Paragraph 27 a, Absatz eins, JN nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112697Dokumentnummer
JJR_19991125_OGH0002_0080OB00105_99W0000_002