Norm: JN §19 JN §22 JN §23 JN §24 JN § 19 heute JN § 19 gültig ab 01.01.1898 JN § 22 heute JN § 22 gültig ab 01.01.1898 JN § 23 heute ... mehr lesen...
Norm: JN §22 JN § 22 heute JN § 22 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Gehört im Fall einer Ablehnung aus Anlass der Zustellung der Sachentscheidung der abgelehnte Richter dem Gericht mittlerweile nicht mehr an, ist dieses dennoch für die Behandlung der Ablehnung zuständig. ... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2 JN §22 JN § 19 heute JN § 19 gültig ab 01.01.1898 JN § 22 heute JN § 22 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Auf persönlich... mehr lesen...
Norm: JN §22 JN § 22 heute JN § 22 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den An... mehr lesen...
Norm: JN §19 JN §22 JN § 19 heute JN § 19 gültig ab 01.01.1898 JN § 22 heute JN § 22 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Wiederholte, auf... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine liechtensteinische Kapitalgesellschaft, der Erstbeklagte ist Notar in *****, die Zweitbeklagte eine bei ihm beschäftigte Notarsubstitutin. Mit der zu 4 Cg 243/09g des Landesgerichts ***** erhobenen Klage begehrt die Klägerin 1,6 Mio EUR Schadenersatz, da die Beklagten bei der notariellen Bekräftigung (Mantelung) einer Privaturkunde iSv § 54 NO entgegen § 53 NO nicht auf unwirksame Vertragsbestimmungen hingewiesen hätten; sollte keine Mantelung vor... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin des österreichischen Patentes E 113 276 auf Grundlage des europäischen Patentes O 253 310 B1. Das Patent enthält in der für Österreich gültigen Anspruchsfassung 48 Patentansprüche betreffend blutdrucksenkende Verbindungen sowie Verfahren zu deren Herstellung. Das Patent umfasst auch das Erzeugnis Losartan-Kalium. Die Erstklägerin ist auch Inhaberin des auf dem genannten Grundpatent beruhenden Schutzzertifikates SZ 16/96 für das Erzeugnis ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in dem zugrunde liegenden Verfahren die Feststellung, dass der zwischen ihm und der Beklagten am 16. Oktober 1990 abgeschlossene Notariatsakt nicht exekutionsfähig, in eventu nichtig und rechtsunwirksam sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu den sich daraus ergebenden Grundbuchshandlungen. Gleichzeitig lehnte der Kläger die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes sowie ein... mehr lesen...
Begründung: Nach Eröffnung des hier maßgeblichen Konkursverfahrens am 2. 3. 2007 und Bestellung des Masseverwalters erstattete dieser verschiedene Berichte, in denen er auch auf die besondere Dringlichkeit von Maßnahmen wegen der spezifischen Situation des betroffenen Sportvereines hinwies (vgl ON 12). Diese ergab sich auch aus einem von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Gutachten (ON 22). Nach Eröffnung des hier maßgeblichen Konkursverfahrens am 2. 3. 2007 und Bestellung des Mas... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durc... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin lehnte die zur Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag zuständige Richterin (in der Folge: die Konkursrichterin) erstmals in bzw unmittelbar vor der Tagsatzung vom 20. 4. 2006 als befangen ab, weil die Richterin der Antragsgegnerin nicht genügend Vorbereitungszeit eingeräumt, ihr die Antragsbeilagen nicht zugestellt und ihr einen unzulässigen Auftrag zur Vorlage und zur Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses (bei sonstiger Strafanzeige) er... mehr lesen...
Begründung: Für das im
Spruch: genannte Wiederaufnahmeverfahren, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 7. Senat zuständig. Dieser hat einen Verfahrenhilfeantrag betreffend die Wiederaufnahmesklage abgewiesen. Zwei von dessen Mitgliedern werden von der Antragstellerin konkret als befangen abgelehnt. Im Wesentlichen stützt sich die Antragstellerin dabei darauf, dass diese als Richter erster Instanz bereits in früheren Verfahren betreffend andere Parteien den... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verhängte über das Vorstandsmitglied Manfred D***** wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zum 28. 2. 1998 eine Zwangsstrafe von 2.190 EUR. Dagegen erhoben die Gesellschaft und das Vorstandsmitglied Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation zurück und gab dem Rekurs des Vorstandsmitglieds nicht Folge. In der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft folgte das Rekursgericht den Argumenten von G. Kode... mehr lesen...
Begründung: In ihrem „Revisionsrekurs" gegen die aufhebende Entscheidung zweiter Instanz machte die klagende Partei unter der Überschrift „Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend, es habe an der angefochtenen Entscheidung ein aus bestimmten Gründen befangenes Senatsmitglied mitgewirkt. Mit einer formlosen Mitteilung lehnte ein Richter desselben Gerichts die Behandlung des von der Vorsitzenden des Senats, der die bekämpfte Entscheidung gefällt hatte, im „Revisionsrekurs" erblickte... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Graz wies den Ablehnungsantrag der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden des Senates 6 des Oberlandesgerichtes Graz ab. Es böten sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit iSd § 19 Z 2 JN. Soweit ein Entscheidungsfehler überhaupt eine Befangenheit annehmen ließe, liege hier keine unvertretbare Beurteilung vor. Das Oberlandesgericht Graz wies den Ablehnungsantrag der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden des Senates 6 des Oberlandesgerichtes... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Wien hat durch seinen Senat 13 mit Beschluss vom 16. Juli 2002, 13 Nc 6/02k, den Antrag des Ablehnungswerbers auf Ablehnung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Senates 12 in seiner Rechtsmittelsache 12 R 79/02b als unberechtigt zurückgewiesen. Hierauf lehnte der Ablehnungswerber auch den Vorsitzenden des Senates 13 zufolge Teilnahme an einem "Prozess-Betrugskomplott" zufolge "politischer Einflussnahme" seiner (des Ablehnungswerbers) "Gegner" a... mehr lesen...
Begründung: In ihrem Berufungsschriftsatz im Anlassverfahren lehnte die Beklagte (nunmehr zum dritten Mal) sämtliche Richter des Berufungsgerichts als befangen ab. Zu den Gründen der Ablehnung begnügte sie sich mit dem Hinweis, diese entsprächen denen in ihrem Ablehnungsantrag in einem Zivilprozess vor einem anderen Bezirksgericht im Sprengel des Berufungsgerichts (der im Übrigen in beiden Instanzen in der Sache behandelt wurde, aber erfolglos blieb; vgl die Rekursentscheidung de... mehr lesen...
Begründung: Der Gemeinschuldner lehnte den Senat 6 des Oberlandesgericht als befangen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vorsitzende des Senates die Möglichkeit gehabt hätte, die im Konkursverfahren erfolgte "Unternehmensvernichtung und Wertzerstörung" zu stoppen und dadurch enormen Schaden abzuwenden. Außerdem bemängelte er die kaufmännischen Kenntnisse des Senatsvorsitzenden, von dem er auf Grund von "Fehltritten" nicht annehmen könne, dass er unparteiisch ag... mehr lesen...
Rechtssatz: Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn Rekursgericht die Abweisung des Ablehnungsantrages bestätigt. Entscheidungstexte 4 R 174/01i Entscheidungstext OLG Wien 30.12.2001 4 R 174/01i mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.07.2001, 1 Nc 20/01y-3 wurde der von der im Verfahren 11 Cg 120/00k des Handelsgerichtes Wien beklagten Partei D***** D***** V***** gestellte Ablehnungsantrag betreffend den Leiter der Gerichtsabteilung 11 Richter D***** S***** abgewiesen. Dem dagegen von derselben Partei erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss dieses Senates vom 26.09.2001, 4 R 174/01i nicht Folge gegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass ein Revisionsrek... mehr lesen...
Norm: JN §21 JN §22 JN §23 JN §24 JN §25 JN § 21 heute JN § 21 gültig ab 01.01.1898 JN § 22 heute JN § 22 gültig ab 01.01.1898 JN § 2... mehr lesen...
Begründung: Nach der Scheidung der Ehe der Eltern des Minderjährigen steht die Obsorge nun der Mutter alleine zu. Der Vater wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 5.000 S verpflichtet. Die im Jahr 1991 verstorbene Stiefgroßmutter hinterließ dem Kind ein beträchtliches Vermögen, das die Mutter in Wertpapieren veranlagte. Der Minderjährige verfügt ua über 17.209-Anteile an einem Sparkassenmündelrent-Fonds mit einem Kurswert von rund 1,8 Mio S und über ein Guthaben eines Ba... mehr lesen...
Begründung: Gegen die in vom Kläger angestrengten Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landesgerichtes Wels, mit dem Verfahrenshilfeanträge des Klägers zwecks Einbringung von Rekursen abgewiesen wurde, erhob der Kläger Rekurse, in denen er zugleich auch Richter des Oberlandesgerichtes Linz als ausgeschlossen und befangen ablehnte. Diese Ablehnungsanträge wies der hiefür beim Oberlandesgericht Linz zuständige Senat zurück, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrun... mehr lesen...
Begründung: Zu 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung ist ein Verfahren zur Sachwalterbestellung für Ludwig M***** anhängig. In diesem Verfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes und gleichzeitig "den Gerichtshof erster Instanz, einschließlich des Landesgerichtspräsidiums" ab. Mit Beschluß vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz zurück. Gleichzeitig m... mehr lesen...
Begründung: Im Rekurs gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung (ON 9 des Exekutionsaktes) lehnte die Verpflichtete sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sämtliche Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg einschließlich deren Vorsteher ab und beantragte die Zuweisung der Rechtssache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbru... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß die Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch den selben Arbeitgeber und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis für sich allein keinen Grund darstellen, die Unbefangenheit des Laienrichters in Zweifel zu ziehen, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Beschlusses zu verwei... mehr lesen...
Norm: FBG AußStrG §11 JN §19 JN §20 JN §21 JN §22 JN §23 JN §24 JN §25 AußStrG § 11 heute AußStrG § 11 gültig ab 01.01.2005 JN § 19 heute JN § 19 gültig ab 01.01.1898 ... mehr lesen...
Begründung: In der vorliegenden Firmenbuchsache begründet der Antragsteller die schriftlich erfolgte Ablehnung der Richterin Dr. A***** damit, daß diese Dr. G***** schon zu einem Zeitpunkt (zum Liquidator) bestellt habe, als er - der Antragsteller - noch gar nicht vernommen worden sei. Weiters habe sie eine Löschung des Genannten im April 1997 nicht vorgenommen, "offenbar schon wissend, daß dem Rekurs gegen die einstweilige Verfügung aufschiebende Wirkung zuteil werde." Schlie... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Linz den in der im Zuge des Verfahrens 5 Cg 144/91 des Landesgerichtes Wels durchgeführten Berufungsverhandlung vom 12.7.1994 von der Beklagten und den ihr beigetretenen Nebenintervenienten erhobenen Antrag auf Ablehnung des gesamten Berufungssenates mit der
Begründung: abgewiesen, daß der zum Gegenstand des Ablehnungsantrages gemachte Subsidiarantrag des Nebenintervenienten im Verfahren... mehr lesen...
Begründung: Der Ablehnungswerber lehnt - neben anderen Richtern des Obersten Gerichtshofes (die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Warta, Dr. Huber und Dr. Klinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Angst, Dr. Redl, Dr. Graf, Dr. Kellner, Dr. Schalich, Dr. Schinko und Dr. I. Huber sowie die nicht mehr zum Personalstand gehörenden ehemaligen Mitglieder Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch, Senatspräsident ... mehr lesen...