Begründung: In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs ON 817 gegen die aufhebende Entscheidung zweiter Instanz ON 801 machte die Mutter ua als „Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend, die an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Richter seien wegen freundschaftlich-kollegialer Beziehungen zum Erstrichter befangen. Dieses Rechtsmittel wurde erstmals am 27. August 2008 ab 18:04 Uhr mit Telefax dem Erstgericht übermittelt. Das Erstgericht legte - ohne dass eine Behandlung di... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht Leoben wies mit Urteil vom 15. Mai 2003 das Haupt- und Eventualklagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Aufhebung einer letztwilligen Verfügung ab. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung. Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht mit der Besetzung Vorsitzender Senatspräsident des Oberlandesgerichts Dr. E*****, beisitzende Richter Dr. R***** (Berichterstatterin) und Dr. K***** beraumte die Berufungsverhandlung ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem mit der Berufung gegen das Endurteil des Landesgerichtes Linz vom 21. 2. 2001, ON 154, verbundenen Ablehnungsantrag macht die beklagte Partei die Befangenheit des Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates 3 R des Oberlandesgerichtes Linz, sowie der Mitglieder dieses Senates geltend. Die Ablehnung wird auf eine Kritik des Berufungssenates in dem in diesem Verfahren ergangenen Berufungsurteil vom 18. 10. 1999, ON 139, an der Formulierung der Berufungsanträge und d... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei erhob gegen die zu AZ 1 R 166/00p vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gefällte Entscheidung, das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache zu bestätigen, außerordentliche Revision. Unter einem lehnte sie die Mitglieder des Berufungssenats Dr. H***** und Dr. W***** als befangen ab, weil sie sich als Richter des Landesgerichts Wels dem Geschäftsführer der (Komplementärin der) klagenden Partei gegenüber im Verfahren Jv 1... mehr lesen...
Begründung: Das Handelsgericht Wien wies den Antrag der wiederaufnahmsklagenden Partei vom 7. November 1997 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 ZPO zur Einbringung einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 28 Cg 80/94s des Handelsgerichts Wien wegen Aussichtslosigkeit (§ 63 Abs 1 ZPO) ab. Ein Senat des Oberlandesgerichts Wien, dem auch dessen Richter Dr. Manfred T***** angehörte, gab dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 28. Oktober 19... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger beantragt in der vorliegenden Rechtssache den Zuspruch einer Berufsunfähigkeitspension. Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Dr. V***** V***** (*****) das Klagebegehren abgewiesen. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, ON 18 des Sachaktes, wurde das Urteil aufgehoben, und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückgewiesen. Das Erstgericht werde im ... mehr lesen...
Norm: ASGG §2 JN §19 JN §21 Abs2 ASGG Art. 10 § 2 heute ASGG Art. 10 § 2 gültig ab 01.01.1995 JN § 19 heute JN § 19 gültig ab 01.01.1898 ... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht für ZRS Wien stellte mit Teilurteil vom 28.April 1994, GZ 31 Cg 41/93-7, fest, „daß die beklagte Partei der klagenden Partei für Schäden aller Art zu haften hat, die daraus resultieren, daß der Strafvollzug aufgrund des Urteiles des OGH vom 2.7.1986 (wegen) der gegen den Kläger verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zufolge der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.9.1993 festgestellten Verletzung der klägerischen Rechte r... mehr lesen...
Norm: JN §21 Abs2 JN § 21 heute JN § 21 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Die Kenntnis des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten vom behaupteten Ablehnungsgrund muß sich auf jene Tatsachen beziehen, die nach Ansicht der Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen; V... mehr lesen...
Norm: JN §21 Abs2 JN § 21 heute JN § 21 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Geltendmachung der Befangenheit war auch noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig (SZ 43/104, JBl 1989, 664), und zwar auch noch im Rechtmittelschriftsatz, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorangestellt wurde (Fasching I 206; auch derselbe, LB2 Rz 161; ÖBl 1977, 76; JBl 19... mehr lesen...
Norm: JN §21 Abs2 JN § 21 heute JN § 21 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Anträge im Sinne des § 21 Abs 2 JN sind auch Rechtsmittelanträge. Anträge im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, JN sind auch Rechtsmittelanträge.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten in der vorliegenden Wettbewerbssache mit Beschluß vom 15.November 1988, 4 Ob 101/88, Folge und hob das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf, weil die zweite Instanz von der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, ohne Beweiswiederholung abgegangen war. Dazu führte der Oberste Gerichtshof ua aus: "Auf Grund ... mehr lesen...
Norm: JN §21 Abs2 JN § 21 heute JN § 21 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Ein Richter unterer Instanz kann nach der Urteilsfällung überhaupt nur dadurch erfolgreich abgelehnt werden, daß noch vor der Entscheidung der höheren Instanz in der Sache selbst der Ablehnung stattgegeben wird u... mehr lesen...
Norm: JN §21 Abs2 JN § 21 heute JN § 21 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Ger... mehr lesen...
Norm: JN §21 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 21 Abs 2 JN gilt auch im Eheverfahren und wird durch dessen Amtswegigkeit nicht berührt. Entscheidungstexte 6 Ob 504/78 Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 504/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045984 Dokumentnummer JJR_197... mehr lesen...
Im vorliegenden Schadenersatzprozeß nach § 1327 ABGB. ist nur noch die Entscheidung darüber offen, ob der Klägerin ein Schaden dadurch entstanden sei, daß sie wegen des Todes ihres Gatten dessen Dienstwohnung (als Schulwart und Hausmeister in einem Schulungsheim der Landeslandwirtschaftskammer) räumen und sich eine Ersatzwohnung habe beschaffen müssen. Der Oberste Gerichtshof hob das diese Forderung abweisende Urteil der zweiten Instanz auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen ... mehr lesen...
Norm: JN §21 Abs2
Rechtssatz: Die Ablehnung des Richters ist verspätet, wenn die Partei im Anschluß an die gerügten Bemerkungen des Richters über einen Vergleich verhandelt. Entscheidungstexte 2 Ob 249/69 Entscheidungstext OGH 02.10.1969 2 Ob 249/69 Veröff: SZ 42/147 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969... mehr lesen...
Kläger ist Mitglied des Österreichischen Direktorenverbandes aller Artisten und Bühnenkünstler beschäftigenden und musikdarbietenden Unternehmungen, sein Gesellschafter Josef St. Mitglied des Verbandes österreichischer Theaterdirektoren. Beide Gesellschafter wurden von den Beklagten beim Bühnenschiedsgericht auf Bezahlung von Gagenrückständen geklagt und in ihrer Abwesenheit mit Schiedsspruch vom 13. März 1949 verurteilt. Ein schriftlicher Schiedsvertrag liegt nicht vor, sondern nu... mehr lesen...