RS OGH 2005/10/6 1Ob5/95, 7Ob90/01p, 6Ob213/05z

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Rechtssatz

Die Kenntnis des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten vom behaupteten Ablehnungsgrund muß sich auf jene Tatsachen beziehen, die nach Ansicht der Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen; Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist aber auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045992

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00005_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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