RS OGH 1995/3/27 1Ob5/95, 7Ob90/01p, 6Ob213/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
beobachten
merken

Norm

JN §21 Abs2

Rechtssatz

Die Kenntnis des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten vom behaupteten Ablehnungsgrund muß sich auf jene Tatsachen beziehen, die nach Ansicht der Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen; Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist aber auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 5/95
  • 7 Ob 90/01p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 90/01p
    nur: Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T1)
  • 6 Ob 213/05z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 213/05z
    Beisatz: Hier: Einlassung in Berufungsverhandlung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045992

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00005_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten