Norm: AußStrG §26: AußStrG §179 Abs1JN §105LiegTeilG §29
Rechtssatz: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (§ 26 Auß... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178JN §105
Rechtssatz: Hat der Legatar gegen Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde zwar unzulässigerweise Rekurs erhoben, damit aber den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG verbunden, so hat - ungeachtet der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde - das Verlassenschaftsgericht über diesen Antrag zu befinden. Entscheidungstexte 1 Ob 611/93 Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3aJN §44JN §105
Rechtssatz: Da die Zuständigkeitsvorschriften im Außerstreitverfahren grundsätzlich einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind und Verstöße dagegen stets einen Nichtigkeitsgrund abgeben, ist das vom unzuständigen Bezirksgericht durchgeführte Verfahren einschließlich der bisher von ihm gefaßten Sachbeschlüsse als nichtig aufzuheben, Gemäß § 44 JN ist die Abhandlungssache dem zuständigen Bezirksgericht z... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der Akten war die Verstorbene seit 12. Oktober 1957 im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien wohnhaft, wo sie auch gestorben ist. Bis 1957 war sie im Sprengel des Bezirksgerichtes Obervellach wohnhaft, wo sie auch weiter eine Wohnung aufrechterhalten hat. Beide Gerichte haben die Zuständigkeit zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens für sich in Anspruch genommen. Jedes dieser Gerichte hat den Standpunkt eingenommen, die Verstorbene habe nur in seine... mehr lesen...
Norm: JN §105
Rechtssatz: Hatte der Verstorbene einen doppelten Wohnsitz, entscheidet hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens das Zuvorkommen. Entscheidungstexte 8 Nd 207/64 Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Nd 207/64 Veröff: SZ 37/180 5 Ob 587/76 Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 ... mehr lesen...
Von dem Bezirksgerichte Eberstein wurde die Verlassenschaftsabhandlung nach K. P. nach dem Kärntner Erbhöfegesetz vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, BGBl. Nr. 235, durchgeführt. Da die Witwe J. P. sich ihres Erbrechtes zugunsten ihres älteren Sohnes Johann entschlug, erklärte sich dieser auf Grund des Gesetzes bedingt zu fünf Achteln des Nachlasses zum Erben, während sein jüngerer Bruder Fritz die bedingte Erbserklärung zu drei A... mehr lesen...