Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Hat der Legatar gegen Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde zwar unzulässigerweise Rekurs erhoben, damit aber den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG verbunden, so hat - ungeachtet der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde - das Verlassenschaftsgericht über diesen Antrag zu befinden.Hat der Legatar gegen Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde zwar unzulässigerweise Rekurs erhoben, damit aber den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde nach Paragraph 178, AußStrG verbunden, so hat - ungeachtet der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde - das Verlassenschaftsgericht über diesen Antrag zu befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013543Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00611_9300000_002