Norm
AußStrG §26: AußStrG §179 Abs1Rechtssatz
Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (§ 26 AußStrG), die Nachtragsabhandlung (§ 179 Abs 1 AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG.Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (Paragraph 26, AußStrG), die Nachtragsabhandlung (Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018