Entscheidungsgründe: Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2005, GZ 33 Hv 84/05h-10, wurde der am 19. März 1988 geborene Jugendliche Marcus F***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Unter anderem wurde der Privatbeteiligte Herbert P***** mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Auf Grund eines Kostenbes... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §366JGG §38JGG §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in all jenen Fällen, in denen es um die Rechte des Jugendlichen in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen geht und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus welchen Gründen immer nicht erfolgen kann, die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO als notwendig anzusehen. Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §366JGG §38JGG §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in all jenen Fällen, in denen es um die Rechte des Jugendlichen in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen geht und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus welchen Gründen immer nicht erfolgen kann, die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO als notwendig anzusehen. Ent... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen Teilfreispruch umfassenden Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. September 2005, GZ 8 U 49/05v-39, wurde der am 1. Dezember 1988 geborene jugendliche Beschuldigte Assan A***** zweier Vergehen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig fasste dieses Gericht den Beschluss, die A***** zum AZ 71 BE 158/04x des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer restlichen F... mehr lesen...
Norm: JGG §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde,... mehr lesen...
Norm: JGG §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde,... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §39 Abs1 Z1
Rechtssatz: In dem im § 39 Abs 1 Z 1 JGG geregelten Fall notwendiger Verteidigung ist dem Jugendlichen grundsätzlich schon anläßlich der ersten Verfolgungshandlung des Gerichtes ein Verteidiger beizugeben. Der Grund hiefür liegt darin, daß der zu bestellende Verteidiger dem Jugendlichen auch bei der allfälligen Bekämpfung einer verhängten Untersuchungshaft sowie bei der Sammlung von Entlastungsmaterial bereits möglich... mehr lesen...