Norm
JGG 1988 §39 Abs1 Z1Rechtssatz
In dem im § 39 Abs 1 Z 1 JGG geregelten Fall notwendiger Verteidigung ist dem Jugendlichen grundsätzlich schon anläßlich der ersten Verfolgungshandlung des Gerichtes ein Verteidiger beizugeben. Der Grund hiefür liegt darin, daß der zu bestellende Verteidiger dem Jugendlichen auch bei der allfälligen Bekämpfung einer verhängten Untersuchungshaft sowie bei der Sammlung von Entlastungsmaterial bereits möglichst früh beistehen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087055Dokumentnummer
JJR_19920317_OGH0002_0140OS00018_9200000_001