Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in all jenen Fällen, in denen es um die Rechte des Jugendlichen in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen geht und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus welchen Gründen immer nicht erfolgen kann, die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO als notwendig anzusehen.Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in all jenen Fällen, in denen es um die Rechte des Jugendlichen in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen geht und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus welchen Gründen immer nicht erfolgen kann, die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO als notwendig anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122005Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008