Norm
JGG §39 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde, ist zur Wahrung dessen Rechte und somit im Interesse der Rechtspflege zweckmäßig (§ 39 Abs 1 Z 2 zweiter Fall JGG - vgl WK-StGB - 2 JGG § 39 Rz 12).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120789Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008