RS OGH 2006/4/25 11Os26/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Norm

JGG §39 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde, ist zur Wahrung dessen Rechte und somit im Interesse der Rechtspflege zweckmäßig (§ 39 Abs 1 Z 2 zweiter Fall JGG - vgl WK-StGB - 2 JGG § 39 Rz 12).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120789

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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