Gründe: Gegen die Jugendlichen Marco S*****, Alban G***** und Ardian G***** wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Beschlüssen vom 8. August 2005 und vom 11. August 2005 zum AZ 421 Ur 45/05g die Voruntersuchung „wegen §§ 127 ff, und 136 StGB" eingeleitet. Die Beschuldigten standen im dringenden Verdacht, in Gänserndorf und anderen Orten eine Vielzahl von Diebstählen, teilweise durch Einbruch, im gemeinsamen Zusammenwirken begangen und ein Mofa unbefugt in Gebrauch genommen zu hab... mehr lesen...
Norm: JGG §29 JGG §31 StPO §55 A StPO §56 StPO §58 JGG § 29 heute JGG § 29 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 JGG § 29 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2003 JGG § 29 gültig ... mehr lesen...
Gründe: Am 13.Februar 1995 wurde zum AZ 6 Vr 36/95 des Landesgerichtes Eisenstadt die Voruntersuchung gegen den im Burgenland wohnenden Jugendlichen Jürgen H***** sowie die Erwachsenen Ronald D***** und Josef H***** wegen des Verdachtes des in Fehring (Steiermark) verübten Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 erster Fall StGB eingeleitet und über die Genannten die Untersuchungshaft verhängt. Am 13.Februar 1995 wurde zum AZ 6 römisch fünf r 36/95 des Landesgerichte... mehr lesen...
Norm: JGG §31 JGG 1988 §29JGG 1988 §34 Abs1 StPO §51 StPO §55 A StPO §56 StPO §58 JGG § 31 heute JGG § 31 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999 JGG § 31 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1999 StPO § ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18. 12. 1984, 10 Vr 949/82-570, wurde der Kläger des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs.1 lit.b WaffenG schuldig erkannt, weil er am 13. 12. 1982 auf der Landeshauptstraße 12 zwischen Kleinengersdorf und Korneuburg Dr. Viktor Franz P*** durch zwei Revolverschüsse aus geringer Entfernung in die rechte Halsseite und die rechte Schläfe vorsätzlich getötet und zwische... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urtei wurde der am 10.Juli 1970 geborene - seit 16 Jahren in Österreich lebende - türkische Staatsangehörige Ali K*** - abweichend von der auf das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB lautenden Anklage - der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 19.Feber 1988 in Neuda durch Entzünden eines gepreßten Rohstoffballens (... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §31 ffJGG 1961 §36 Abs2 StPO §68 Abs2 StPO § 68 heute StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 68 gült... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §31JGG 1961 §41
Rechtssatz:
Über Beschwerden im Verfahren wegen bedingter Entlassung eines von einem Jugendschöffengericht verurteilten Täters (bzw über den Widerruf einer solchen), entscheidet das OLG in einer Versammlung von drei Richtern, da es sich um keine Erziehungsmaßnahme nach dem § 2 JGG 1961 handelt. Über Beschwerden im Verfahren wegen bedingter Entlassung eines von einem Jugendschöffengericht verurteilten Tä... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §20 Abs2JGG 1949 §31
Rechtssatz:
Unter erwachsener Person im Sinne des § 31 JGG ist eine im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens erwachsene Person zu verstehen. Eine abgesonderte Führung der Verfahren hat somit auch dann zu erfolgen, wenn etwa der Mittäter des Jugendlichen zur Zeit seiner Beteiligung an der Tat selbst jugendlich war, jedoch noch vor Einleitung des Strafverfahrens des achtzehnten Lebensjahr überschr... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §31 StPO §153 StPO § 153 heute StPO § 153 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 StPO § 153 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010 StPO § 153 gültig von 01.01.2008 b... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §31
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 31 JGG, wonach im Falle einer Beteiligung von jugendlichen und erwachsenen Personen an einer strafbaren Handlung das Strafverfahren gegen die jugendlichen abgesondert zu führen ist, ist zwingend und läßt keine Ausnahme zu. Die Vorschrift des Paragraph 31, JGG, wonach im Falle einer Beteiligung von jugendlichen und erwachsenen Personen an einer strafbaren Handlung das Strafverfahren ... mehr lesen...