Norm
JGG §31Rechtssatz
Wenn die spezielle Zuständigkeitsregelung der §§ 29 und 34 Abs 1 JGG zum Tragen kommt, ist das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes kompetenzrechtlich bedeutungslos.Wenn die spezielle Zuständigkeitsregelung der Paragraphen 29 und 34 Absatz eins, JGG zum Tragen kommt, ist das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes kompetenzrechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087025Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008