Norm
JGG 1949 §31Rechtssatz
Auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 31 JGG kann ein Jugendlicher im Strafverfahren gegen mitbeschuldigte Erwachsene vor dem Untersuchungsrichter nur als Zeuge vernommen werden. Seine noch dazu richtigerweise unter ausdrücklichem Vorhalt des § 153 StPO abgelegte Aussage ist daher nach den §§ 197, 199 lit a StG zu beurteilen.Auf Grund der zwingenden Vorschrift des Paragraph 31, JGG kann ein Jugendlicher im Strafverfahren gegen mitbeschuldigte Erwachsene vor dem Untersuchungsrichter nur als Zeuge vernommen werden. Seine noch dazu richtigerweise unter ausdrücklichem Vorhalt des Paragraph 153, StPO abgelegte Aussage ist daher nach den Paragraphen 197, 199, Litera a, StG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088450Dokumentnummer
JJR_19590921_OGH0002_0080OS00170_5900000_001