RS OGH 2006/6/20 11Os44/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Norm

JGG §29
JGG §31
StPO §55 A
StPO §56
StPO §58

Rechtssatz

Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte findet sich im Jugendgerichtsgesetz nicht. Gemäß § 31 JGG sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der §§ 55 ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz 9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§ 56 Abs 1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§ 56 Abs 2 StPO) Gericht durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120852

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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