Norm
JGG §29Rechtssatz
Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte findet sich im Jugendgerichtsgesetz nicht. Gemäß § 31 JGG sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der §§ 55 ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz 9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§ 56 Abs 1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§ 56 Abs 2 StPO) Gericht durchzuführen.Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte findet sich im Jugendgerichtsgesetz nicht. Gemäß Paragraph 31, JGG sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der Paragraphen 55, ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz 9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) vor dem zuvorgekommenen (Paragraph 56, Absatz 2, StPO) Gericht durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120852Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008