Norm: JWG §1 JWG §31 JGG 1961 §2JGG 1961 §27 JWG § 1 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013 JWG § 31 gültig von 01.07.1999 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013 JWG § 31 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.1999 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §2JGG 1961 §27
Rechtssatz:
Das Verfahren, das zu einem Beschluß auf Einweisung eines Jugendlichen in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige gemäß § 2 JGG führt, ist verschieden, je nachdem, ob die Entscheidung dem Vormundschaftsgericht oder nach § 25 JGG dem Strafgericht obliegt. Im ersten Falle richtet es sich nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, im zweiten Falle nach den Bestimmungen der StPO... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §27 JWG §41 JWG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013 JWG § 41 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JWG § 41 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 ... mehr lesen...
Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat als Jugendschöffengericht den mj. O. P. mit Urteil vom 4. Jänner 1949, 2 Vr 2355/48, des Verbrechens des Diebstahles nach §§ 171, 173, 174 IIa StG. schuldig erkannt und gemäß § 178 StG. unter Anwendung von § 54 StG. und § 11 JGG. zu vier Monaten strengen Arrest verurteilt. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat als Jugendschöffengericht den mj. O. P. mit Urteil vom 4. Jänner 1949, 2 römisch fünf r 2355/48, des Verbrechens des Diebstahl... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §2JGG 1961 §27
Rechtssatz:
Das Vormundschaftsgericht ist nur dann berechtigt, Verfügungen nach § 2 JGG zu treffen, wenn das Strafgericht mit dem Straffalle überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt. (Zum JGG 1928) Das Vormundschaftsgericht ist nur dann berechtigt, Verfügungen nach Paragraph 2, JGG ... mehr lesen...