Norm
JWG §1Rechtssatz
Auch wenn der Vormundschaftsrichter - mit Rücksicht auf die Anhängigkeit eines Strafverfahrens seinerzeit nicht zur Anordnung einer Erziehungsmaßnahme im Sinn des § 2 JGG 1961 zuständig gewesen wäre, ist er gemäß § 27 Abs 2 2.Satz JGG 1961 zu ihrer Änderung oder Aufhebung berufen, wenn sein seinerzeitiger Beschluß einmal rechtskräftig geworden ist.Auch wenn der Vormundschaftsrichter - mit Rücksicht auf die Anhängigkeit eines Strafverfahrens seinerzeit nicht zur Anordnung einer Erziehungsmaßnahme im Sinn des Paragraph 2, JGG 1961 zuständig gewesen wäre, ist er gemäß Paragraph 27, Absatz 2, 2.Satz JGG 1961 zu ihrer Änderung oder Aufhebung berufen, wenn sein seinerzeitiger Beschluß einmal rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0063085Dokumentnummer
JJR_19620711_OGH0002_0060ND00045_6200000_001