TE OGH 1949/6/15 3Ob189/49

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Veröffentlicht am 15.06.1949
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Norm

Gesetz über die bedingte Verurteilung §1
Gesetz über die bedingte Verurteilung §2
Jugendgerichtsgesetz §2
Jugendgerichtsgesetz §11
Jugendgerichtsgesetz §25
JN §44
JN §109
Strafgesetz §54
Strafgesetz §171
Strafgesetz §173
Strafgesetz §174 II lita
Strafgesetz §178
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z22093

Kopf

SZ 22/93

Spruch

Das Vormundschaftsgericht kann nur dann Verfügungen nach § 2 JGG. treffen, wenn das Strafgericht mit dem Straffalle überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.Das Vormundschaftsgericht kann nur dann Verfügungen nach Paragraph 2, JGG. treffen, wenn das Strafgericht mit dem Straffalle überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.

Entscheidung vom 15. Juni 1949, 3 Ob 189/49.

I. Instanz: Jugendgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.römisch eins. Instanz: Jugendgericht Graz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat als Jugendschöffengericht den mj. O. P. mit Urteil vom 4. Jänner 1949, 2 Vr 2355/48, des Verbrechens des Diebstahles nach §§ 171, 173, 174 IIa StG. schuldig erkannt und gemäß § 178 StG. unter Anwendung von § 54 StG. und § 11 JGG. zu vier Monaten strengen Arrest verurteilt.Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat als Jugendschöffengericht den mj. O. P. mit Urteil vom 4. Jänner 1949, 2 römisch fünf r 2355/48, des Verbrechens des Diebstahles nach Paragraphen 171, 173, 174, römisch zwei a StG. schuldig erkannt und gemäß Paragraph 178, StG. unter Anwendung von Paragraph 54, StG. und Paragraph 11, JGG. zu vier Monaten strengen Arrest verurteilt.

Gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wurde die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.Gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wurde die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.

Das Jugendgericht Graz hat als Pflegschaftsgericht auf Antrag des Jugendamtes mit Beschluß vom 1. März 1949, 1 P 10/49, die Einweisung des Minderjährigen in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Kaiserebersdorf angeordnet.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß aufgehoben und dem Jugendgerichte die Vornahme weiterer Erhebungen aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des Revisionsrekurses des Jugendamtes die Entscheidungen beider Untergerichte aufgehoben und den Antrag des Jugendamtes, gemäß § 2 JGG. die Einweisung des Minderjährigen in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu verfügen, dem Landesgerichte für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht überwiesen.Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des Revisionsrekurses des Jugendamtes die Entscheidungen beider Untergerichte aufgehoben und den Antrag des Jugendamtes, gemäß Paragraph 2, JGG. die Einweisung des Minderjährigen in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu verfügen, dem Landesgerichte für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht überwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

§ 25 JGG. überträgt die Befugnis, vormundschaftsbehördliche Verfügungen zu treffen, von dem nach der Jurisdiktionsnorm örtlich zuständigen Gerichte an das Gericht, bei dem das Strafverfahren geführt wird (s. Kadecka, Kommentar zum JGG., S. 145).Paragraph 25, JGG. überträgt die Befugnis, vormundschaftsbehördliche Verfügungen zu treffen, von dem nach der Jurisdiktionsnorm örtlich zuständigen Gerichte an das Gericht, bei dem das Strafverfahren geführt wird (s. Kadecka, Kommentar zum JGG., Sitzung 145).

Unter dem Worte "Sache" ist die Strafsache, nicht die Entscheidung über eine Verfügung nach § 2 JGG. zu verstehen. Wenn das Strafgericht mit dem Straffalle befaßt ist, hat es die Verfügungen im Sinne des § 2 JGG. zu treffen, solange das Strafverfahren nicht beendet oder im Falle eines Strafurteiles die Strafe nicht vollzogen oder nachgelassen ist. Damit wird die Zuständigkeit des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes zwingend ausgeschlossen.Unter dem Worte "Sache" ist die Strafsache, nicht die Entscheidung über eine Verfügung nach Paragraph 2, JGG. zu verstehen. Wenn das Strafgericht mit dem Straffalle befaßt ist, hat es die Verfügungen im Sinne des Paragraph 2, JGG. zu treffen, solange das Strafverfahren nicht beendet oder im Falle eines Strafurteiles die Strafe nicht vollzogen oder nachgelassen ist. Damit wird die Zuständigkeit des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes zwingend ausgeschlossen.

In den Erläuterungen Kadeckas zu § 25 JGG. wird erwogen, daß der Gedanke nahe läge, die in Rede stehenden Verfügungen auch bei Straffälligen dem Vormundschaftsrichter zu überlassen; der genannte Autor weist aber darauf hin, daß eine solche Zerlegung der Entscheidung unerwünscht wäre, da das ganze Verfahren dann zweimal durchgeführt werden müßte. Auch der Erlaß vom 21. März 1929, JABl. Nr. 13, spricht aus, daß die Entscheidung dem Pflegschaftsgerichte nur zustehe, wenn das Strafgericht mit der Sache überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.In den Erläuterungen Kadeckas zu Paragraph 25, JGG. wird erwogen, daß der Gedanke nahe läge, die in Rede stehenden Verfügungen auch bei Straffälligen dem Vormundschaftsrichter zu überlassen; der genannte Autor weist aber darauf hin, daß eine solche Zerlegung der Entscheidung unerwünscht wäre, da das ganze Verfahren dann zweimal durchgeführt werden müßte. Auch der Erlaß vom 21. März 1929, JABl. Nr. 13, spricht aus, daß die Entscheidung dem Pflegschaftsgerichte nur zustehe, wenn das Strafgericht mit der Sache überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.

Der Oberste Gerichtshof hatte daher die Unzuständigkeit des Jugendgerichtes von Amts wegen wahrzunehmen und unter Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen gemäß § 44 JN. mit einer Überweisung des Antrages vorzugehen.Der Oberste Gerichtshof hatte daher die Unzuständigkeit des Jugendgerichtes von Amts wegen wahrzunehmen und unter Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 44, JN. mit einer Überweisung des Antrages vorzugehen.

Schlagworte

Jugendliche, vormundschaftsbehördliche Verfügungen, Zuständigkeit, Unzuständigkeit vormundschaftsbehördliche Verfügungen, Verfügung vormundschaftsbehördliche, Zuständigkeit, Vormundschaftsbehördliche Verfügungen, Zuständigkeit, Zuständigkeit zu vormundschaftsbehördlichen Verfügungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00189.49.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19490615_OGH0002_0030OB00189_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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