Norm: AußStrG 2005 §6 Abs3AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
Rechtssatz: Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aus. Auch die Unterschrift seiner Organwalter steht der eines Rechtsanwalts nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG gleich. Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen dur... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1 A1AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §67 Satz1AußStrG 2005 §6 Abs1
Rechtssatz: Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemä... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E1 ZPO §506 Abs2 CaAußStrG 2005 §65 Abs3 Z4 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ZPO § 506 heute ZPO § 506 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert ... mehr lesen...