RS OGH 2024/11/14 3Ob237/05g; 1Ob75/12d; 5Ob86/24v

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

AußStrG 2005 §6 Abs3
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5

Rechtssatz

Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aus. Auch die Unterschrift seiner Organwalter steht der eines Rechtsanwalts nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG gleich.Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aus. Auch die Unterschrift seiner Organwalter steht der eines Rechtsanwalts nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120292

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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