Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist. Entscheidungstexte 1 Ob 112/07p Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 112/07p ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1 A1AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §67 Satz1AußStrG 2005 §6 Abs1
Rechtssatz: Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemä... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §54
Rechtssatz: Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden. Entscheidungstexte 1 Ob 96/05g Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2 JN §4 JN Art. 18 § 4 heute JN Art. 18 § 4 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren gelten auch für das Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Sachwalterschaftsve... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §203
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Da... mehr lesen...