Entscheidungen zu § 173 Abs. 1 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-7 von 7

RS OGH 2008/1/24 2Ob243/07k, 2Ob176/11p, 1Ob75/16k, 2Ob27/17k

Norm: AußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den §§ 160 ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen). Entscheidungstexte 2 Ob 243/07k Entscheidungstext OGH 24.01... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.2008

RS OGH 2008/1/24 2Ob243/07k

Norm: ABGB §810 Abs1AußStrG 2005 §171AußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.2008

RS OGH 1972/7/5 1Ob148/72, 7Ob811/81, 8Ob593/83, 5Ob549/84, 4Ob501/92, 1Ob30/92, 7Ob1521/95, 1Ob519/

Norm: ABGB §810AußStrG §27AußStrG §78 BAußStrG §145 CAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.07.1972

RS OGH 1970/1/28 5Ob315/69, 6Ob152/74, 4Ob501/92, 4Ob227/01p, 2Ob39/03d, 7Ob236/04p, 8Ob119/04i, 1Ob

Norm: ABGB §547ABGB §775ABGB §810AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legit... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1970

RS OGH 1952/9/17 1Ob718/52, 1Ob64/49, 6Ob101/64, 6Ob366/64, 6Ob237/66, 8Ob161/69, 5Ob592/77, 5Ob745/

Norm: ABGB §810 Abs1AußStrG §127 Abs2AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.09.1952

RS OGH 1952/3/5 3Ob16/52, 6Ob393/52, 6Ob634/76, 8Ob593/83, 4Ob501/92, 8Ob522/92 (8Ob1521/92), 1Ob519

Norm: ABGB §810AußStrG §78BAußStrG §128, AußStrG §145 CAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Ein Verlassenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn eine Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses durch die Erben mangels einer Einigung derselben nicht bewilligt werden kann. Entscheidungstexte 3 Ob 16/52 Entscheidungstext OGH 05.03.1952 3 Ob 16/52 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.03.1952

RS OGH 1950/4/26 3Ob198/50, 2Ob959/52, 2Ob40/51, 4Ob535/60, 6Ob101/64, 6Ob366/64, 7Ob276/65, 6Ob237/

Norm: ABGB §810AußStrG §125 CAußStrG §127 Abs2AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Wurde auf Grund widerstreitender Erbserklärungen eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgesprochen, so kann keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werden, solange nicht im Prozessweg über die strittigen Erbrechte entscheiden oder von dem auf den Rechtsweg Verwiesenen die Frist zur Erhebung der Klage versäumt wurd... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.04.1950

Entscheidungen 1-7 von 7