RS OGH 2008/1/24 2Ob243/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Norm

ABGB §810 Abs1
AußStrG 2005 §171
AußStrG 2005 §173 Abs1

Rechtssatz

Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123138

Dokumentnummer

JJR_20080124_OGH0002_0020OB00243_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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