RS OGH 2024/3/21 2Ob243/07k; 2Ob24/24d; 2Ob36/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Norm

ABGB §810 Abs1
AußStrG 2005 §171
AußStrG 2005 §173 Abs1

Rechtssatz

Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet.Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach Paragraph 810, ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des Paragraph 810, Absatz eins, ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet.

Entscheidungstexte

  • RS0123138">2 Ob 243/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 243/07k
    Bemerkung: Abkehr von der auf der alten Rechtslage basierenden Judikatur (RS0008057). (T1)
  • RS0123138">2 Ob 24/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 24/24d
    vgl; Beisatz: Über die Wirksamkeit der nachträglichen Änderung der Erbantrittserklärung ist im Verfahren über das Erbrecht zu entscheiden. (T2)
    Beisatz: § 173 Abs 1 AußStrG stellt im Fall der Uneinigkeit der Beteiligten über das Erbrecht (zweiter Fall), bei dem von einem nicht hinreichenden Erbrechtsausweis auszugehen ist, nicht darauf ab, ob auch in Bezug auf anstehende Vertretungsmaßnamen Uneinigkeit besteht. (T3)
  • RS0123138">2 Ob 36/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2024 2 Ob 36/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123138

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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