RS OGH 1952/9/17 1Ob718/52, 1Ob64/49, 6Ob101/64, 6Ob366/64, 6Ob237/66, 8Ob161/69, 5Ob592/77, 5Ob745/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1952
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Norm

ABGB §810 Abs1
AußStrG §127 Abs2
AußStrG §145 A
AußStrG 2005 §173 Abs1

Rechtssatz

Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt zu keiner Änderung dieser Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 64/49
    Entscheidungstext OGH 23.03.1949 1 Ob 64/49
    nur: Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt zu keiner Änderung dieser Verfügung. (T1) = EvBl 1950/434 S 405
  • 1 Ob 718/52
    Entscheidungstext OGH 17.09.1952 1 Ob 718/52
  • 6 Ob 101/64
    Entscheidungstext OGH 15.04.1964 6 Ob 101/64
  • 6 Ob 366/64
    Entscheidungstext OGH 10.02.1965 6 Ob 366/64
  • 6 Ob 237/66
    Entscheidungstext OGH 28.07.1966 6 Ob 237/66
    RZ 1967,108
  • 8 Ob 161/69
    Entscheidungstext OGH 09.09.1969 8 Ob 161/69
    nur T1
  • 5 Ob 592/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 5 Ob 592/77
    Vgl auch
  • 5 Ob 745/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 745/82
    nur: Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. (T2)
  • 8 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 8 Ob 630/87
    Beisatz: Die Aufhebung der Überlassung der Besorgung und Überlassung der Verlassenschaft an den Erben und die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses wäre in einem solchen Fall im Sinne der Vorschrift des § 127 Abs 2 AußStrG nur unter den Voraussetzungen der §§ 381 ff EO möglich. (T3)
  • 1 Ob 209/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 209/98m
    Auch; Beisatz: Die Beseitigung der Rechtswirkungen des Überlassungsbeschlusses durch Anordnung einer gerichtlichen Nachlasssequestration gemäß § 127 Abs 2 AußStrG wäre im Falle einer späteren widersprechenden Erbserklärung nur im Wege der Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich. (T4)
  • 8 Ob 143/99h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 143/99h
    Auch; Beisatz: Wird der Erbe durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft deren Vertreter, ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch zur Prozessführung im Namen der Verlassenschaft ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt. Durch die spätere widersprechende Erbserklärung des Beklagten wird die der Erbin eingeräumte Befugnis nicht berührt. (T5)
  • 1 Ob 209/00t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 209/00t
    Beis wie T3
  • 3 Ob 137/01w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 137/01w
  • 2 Ob 243/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 243/07k
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach eine widersprechende Erbserklärung einer anderen Person zu keiner Änderung der gerichtlichen „Verfügung", mittels welcher einem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, führt, kann nach neuer Rechtslage (§ 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, AußStrG 2005) nicht mehr aufrechterhalten werden. (T6); Bem: Siehe nunmehr RS0123138. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008057

Dokumentnummer

JJR_19520917_OGH0002_0010OB00718_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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