Norm
AußStrG 2005 §173 Abs1Rechtssatz
Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den §§ 160 ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen).Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den Paragraphen 160, ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123140Im RIS seit
23.02.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024