RS OGH 2024/3/21 2Ob243/07k; 2Ob176/11p; 1Ob75/16k; 2Ob27/17k; 2Ob24/24d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §173 Abs1

Rechtssatz

Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den §§ 160 ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen).Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den Paragraphen 160, ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen).

Entscheidungstexte

  • RS0123140">2 Ob 243/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 243/07k
  • RS0123140">2 Ob 176/11p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 176/11p
  • RS0123140">1 Ob 75/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 75/16k
    Auch
  • RS0123140">2 Ob 27/17k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 27/17k
    Auch; nur: Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. (T1)
  • RS0123140">2 Ob 24/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 24/24d
    nur: Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. (T2)
    Beisatz: § 173 Abs 1 AußStrG stellt im Fall der Uneinigkeit der Beteiligten über das Erbrecht (zweiter Fall), bei dem von einem nicht hinreichenden Erbrechtsausweis auszugehen ist, nicht darauf ab, ob auch in Bezug auf anstehende Vertretungsmaßnahmen Uneinigkeit besteht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123140

Im RIS seit

23.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten