Norm: oö LAO §57
Rechtssatz:
Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden darf die Stallarbeit diese Arbeitszeit nicht um nahezu die Hälfte verlängern. Die Gesamtdauer der Stallarbeit kann wohl größer sein wie die dafür zustehende Mindestfreizeit von zwei Werktagen im Monat; das Mißverhältnis darf jedoch nicht zu groß sein.
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Norm: oö LAO §57oö LAO §59oö LAO §76
Rechtssatz:
Auch Jugendliche dürfen verhalten werden, gemäß § 57 Abs 1 oö LAO Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Auch Jugendliche dürfen verhalten werden, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oö LAO Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten.
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Norm: oö LAO §57
Rechtssatz:
Die durch Anrechnung auf den Urlaubsanspruch nicht verbrauchten vollkommen arbeitsfreien Bauernfeiertage dürfen auf die freien Werktage nach § 57 oö LAO angerechnet werden. Die durch Anrechnung auf den Urlaubsanspruch nicht verbrauchten vollkommen arbeitsfreien Bauernfeiertage dürfen auf die freien Werktage nach Paragraph 57, oö LAO angerechnet werden.
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