Norm
oö LAO §57Rechtssatz
Auch Jugendliche dürfen verhalten werden, gemäß § 57 Abs 1 oö LAO Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten.Auch Jugendliche dürfen verhalten werden, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oö LAO Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066233Dokumentnummer
JJR_19540921_OGH0002_0040OB00144_5400000_003