RS OGH 1954/9/21 4Ob144/54

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Veröffentlicht am 21.09.1954
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Norm

oö LAO §57

Rechtssatz

Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden darf die Stallarbeit diese Arbeitszeit nicht um nahezu die Hälfte verlängern. Die Gesamtdauer der Stallarbeit kann wohl größer sein wie die dafür zustehende Mindestfreizeit von zwei Werktagen im Monat; das Mißverhältnis darf jedoch nicht zu groß sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066230

Dokumentnummer

JJR_19540921_OGH0002_0040OB00144_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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