Norm: ABGB §843 A ABGB §878 ABGB §914 I ABGB §918 Abs2 Ia ABGB §920 AO §20a Abs2 IO §21 Abs4KO §21 Abs4 ABGB § 843 heute ABGB § 843 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 878 heute ABGB § 878 gültig ab 01.01.1917 zuletzt g... mehr lesen...
Norm: AO §20a Abs2 AO § 20a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Bei der Teilung der Forderung kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger auf Grund der Natur des Vertrages schon vor der Verfahrenseröffnung Teilleistungen zu erbringen hatte, sondern nur darauf, ob er sie tatsächlich vor der Verfahrenseröf... mehr lesen...
Norm: AO §20a Abs2 AO § 20a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Teilbar ist eine Leistung, wenn sie sich in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht aber in der Beschaffenheit verschieden sind, so daß die Teilleistungen zusammengenommen den Wert der ganzen Leistun... mehr lesen...
Norm: AO §20a Abs2KO §21 Abs4 AO § 20a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: Der Entgeltanspruch aus einem Stromlieferungsvertrag aus der Zeit bis zur Konkurseröffnung ist als teilbare Leistung im Sinne des § 21 Abs 4 KO anzusehen. Der Entgeltanspruch aus einem Stromlieferungsvertrag aus der Zeit bis zur K... mehr lesen...