Norm
AO §20a Abs2Rechtssatz
Der Entgeltanspruch aus einem Stromlieferungsvertrag aus der Zeit bis zur Konkurseröffnung ist als teilbare Leistung im Sinne des § 21 Abs 4 KO anzusehen.Der Entgeltanspruch aus einem Stromlieferungsvertrag aus der Zeit bis zur Konkurseröffnung ist als teilbare Leistung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, KO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0051680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015