RS OGH 1992/4/28 3Ob533/81, 8Ob23/90

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Veröffentlicht am 08.07.1981
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Norm

AO §20a Abs2
  1. AO § 20a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Teilbar ist eine Leistung, wenn sie sich in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht aber in der Beschaffenheit verschieden sind, so daß die Teilleistungen zusammengenommen den Wert der ganzen Leistung ausmachen. Unteilbar ist eine Leistung hingegen dann, wenn die Einzelleistung für sich allein für den Leistungsempfänger nicht von Wert ist (Rundholz für ein Sägewerk - teilbare Leistung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051685

Dokumentnummer

JJR_19810708_OGH0002_0030OB00533_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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