Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

6 Dokumente

Entscheidungen 1-6 von 6

RS OGH 2006/12/20 Bkv1/06

Norm: RAO §1 Abs1RAO §1 Abs2 litf
Rechtssatz: Eine Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen aus der Sicht des § 1 Abs 2 lit f RAO geht in ihrer rechtlichen Bedeutung über die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde hinaus, weil einer allfälligen Notwendigkeit weiterer Zusatzinitiativen in der Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters zeitgerecht nur dann Rechnung getragen werden kann, wenn die entsprechende gesetzliche Eignung bereits abges... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.2006

RS OGH 1997/4/25 Bkv4/96, Bkv5/01

Norm: RAO §1 Abs2 litcRAPG §2
Rechtssatz: Es besteht - verfassungskonform interpretiert - kein sachlich zu rechtfertigender Grund dafür, einen Magister der Rechtswissenschaften, der diesen akademischen Grad nach Absolvierung des Diplomstudiums nach der neuen Studienordnung erworben hat, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen, einen Magister der Rechtswissenschaften aber, der diesen Grad aufgrund des absolvierten Studiums nach der alten ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.04.1997

RS OGH 1981/3/2 Bkv4/80, Bkv8/86

Norm: RAO §1 Abs2 litdRAO §2
Rechtssatz: Der Anspruch auf Feststellung der anrechenbaren praktischen Verwendung besteht bereits, bevor der Rechtsanwaltsanwärter die Möglichkeit eines Antrages auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat. Entscheidungstexte Bkv 4/80 Entscheidungstext OGH 02.03.1981 Bkv 4/80 Veröff: AnwBl 1982,458 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.03.1981

RS OGH 1977/6/13 Bkv4/76

Norm: RAO §1 Abs2 litd
Rechtssatz: Die praktische Verwendung die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist, muß eine ausschließlich rechtsberufliche sein. Eine Tätigkeit, die auch oder unter anderem rechtsberuflicher Art ist, genügt keineswegs. (Tätigkeit als Berufsoffizier in vielerlei rechtlichen Belangen). Entscheidungstexte Bkv 4/76 Entscheidungstext OGH 13.06.1977 B... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.06.1977

RS OGH 1977/2/14 Bkv3/75

Norm: RAO §1 Abs2 litdRAO §2
Rechtssatz: Nur ein Rechtsanwalt kann (und muß) nach dem Gesetz beurteilen, ob eine volle Tätigkeit in seiner Kanzlei durch einen Rechtsanwaltsanwärter ausgeübt wird. Entscheidungstexte Bkv 3/75 Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS00... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.02.1977

RS OGH 1977/2/14 Bkv3/75

Norm: RAO §1 Abs2 litdRAO §2
Rechtssatz: Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann dann angenommen werden, wenn die anderweitige Tätigkeit zeitmäßig so gering ist, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet wird. Eine Lehrtätigkeit im Ausmaß von sechs Wochenstunden an einer Universität wird wohl kein Hindernis für eine Ausbildung im Sinne der vorangegangenen Ausführungen da... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.02.1977

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