RS OGH 1997/4/25 Bkv4/96, Bkv5/01

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Norm

RAO §1 Abs2 litc
RAPG §2

Rechtssatz

Es besteht - verfassungskonform interpretiert - kein sachlich zu rechtfertigender Grund dafür, einen Magister der Rechtswissenschaften, der diesen akademischen Grad nach Absolvierung des Diplomstudiums nach der neuen Studienordnung erworben hat, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen, einen Magister der Rechtswissenschaften aber, der diesen Grad aufgrund des absolvierten Studiums nach der alten Studienordnung erworben hat, davon auszuschließen. Eine derartige, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/96
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 4/96
  • Bkv 5/01
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 Bkv 5/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107409

Dokumentnummer

JJR_19970425_OGH0002_000BKV00004_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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