RS OGH 1977/6/13 Bkv4/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1977
beobachten
merken

Norm

RAO §1 Abs2 litd

Rechtssatz

Die praktische Verwendung die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist, muß eine ausschließlich rechtsberufliche sein. Eine Tätigkeit, die auch oder unter anderem rechtsberuflicher Art ist, genügt keineswegs. (Tätigkeit als Berufsoffizier in vielerlei rechtlichen Belangen).

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/76
    Entscheidungstext OGH 13.06.1977 Bkv 4/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071661

Dokumentnummer

JJR_19770613_OGH0002_000BKV00004_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten