Norm
RAO §1 Abs2 litdRechtssatz
Die praktische Verwendung die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist, muß eine ausschließlich rechtsberufliche sein. Eine Tätigkeit, die auch oder unter anderem rechtsberuflicher Art ist, genügt keineswegs. (Tätigkeit als Berufsoffizier in vielerlei rechtlichen Belangen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071661Dokumentnummer
JJR_19770613_OGH0002_000BKV00004_7600000_001