Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...
Norm: UrhG §42b
Rechtssatz: Die Regelung der Trägervergütung in § 42b UrhG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die Zahlungspflicht desjenigen, der das Trägermaterial im Inland erstmals entgeltlich in Verkehr bringt, nur bei Abgabe an Zwischenhändler und an solche natürliche Personen als Endnutzer besteht, die das Material nicht für ihr Unternehmen beziehen. In diesem Umfang ist das Anknüpfen am Händler erster Stufe durch p... mehr lesen...
Norm: UrhG §42b
Rechtssatz: Ein auf § 42b Abs 1 UrhG gestützter Rechnungslegungsanspruch besteht für die Zeit ab 22.12.2002 und ist auf Trägermaterial beschränkt, das an Zwischenhändler oder an natürliche Personen, die das Material nicht erkennbar für ein Unternehmen bestellt haben, geliefert wurde. Ein auf Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG gestützter Rechnungslegungsanspruch besteht für die Zeit ab 22.12.2002 und ist auf Trägermateria... mehr lesen...
Norm: UrhG §42b
Rechtssatz: Die Pflicht zur Zahlung einer ansonsten unbedenklichen Trägervergütung muss nach der Rsp des EuGH im Zweifel aufrecht bleiben, wenn die Erlöse im Wesentlichen den Rechteinhabern zugute kommen. Da die Erlöse der Trägervergütung in weit überwiegendem Ausmaß mittelbar oder unmittelbar den Rechteinhabern zugutekommen, ist diese Bedingung des EuGH erfüllt. Anmerkung Beachte das Vorabentscheid... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, nach § 42b Abs 1 und 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Vergütung für nach Österreich geliefertes Trägermaterial zu zahlen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gebotenen „gerechten Ausgleichs“ für die zulässige Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch. Die Parteien streit... mehr lesen...
Norm: EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art2EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5UrhG §42UrhG §42bVerwGesG §13
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt ein „gerechter Ausgleich“ iSv Art 5 Abs 2 lit b... mehr lesen...
Norm: UrhG §42bVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Rechtssatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach Paragraph 42 b, Abs... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft Ansprüche auf Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 1 und 3 Z 1 UrhG geltend. Sie begehrt Rechnungslegung und Auskunft und stellt ein noch unbeziffertes Zahlungsbegehren. Die Beklagten importierten vergütungspflichtiges Trägermaterial unterschiedlichster Art nach Österreich. Sie lieferten an jeden Besteller aus. Die Drittbeklagte wirke bewusst und gewollt am Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Trägermaterials mit u... mehr lesen...